Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich
1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden

a) die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
b) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Werkverträge und ähnliche Verträge (§§ 631 ff.) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung
Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder- soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers unter Änderung oder Erweiterung an, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme der Auftragnehmers.

3. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürften ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben dass,

a) die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft, usw.) nicht aggressiv sind,
b) bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.

II. Bauvorlage und behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage.

2. Die Vertragspreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Putz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

4. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

5. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vergütung vereinbart ist.

6. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden

7. Die Leistungen sind durch prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen.

8. Handwerkerrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.

IV. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind und der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage – und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die er auf Grund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese an den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20% übersteigen.

V. Montage, Ausführungsfrist und Hinweisungspflichten bei Schweißarbeiten
1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.
Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. II zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.

2. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau/und oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterialien usw.) zu treffen.

3. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

VI. Abnahme und Gefahrtragung
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

2. Die vom Auftragnehmer errichtete Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst eine vorläufige Einregulierung erfolgt ist.
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

VII. Mängelansprüche
Die Rechte des Auftraggebers ergeben sich aus § 634 BGB.